Allgemeine Vermietbedingungen für Reisemobile  

1. Mietpreise

Es gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste.

Die Mietpreise schließen ein:

-Mehrwertsteuer

-Wartungsdienst und Verschleißreparaturen

-Haftpflichtversicherung mit unbegrenzter Deckung

-Vollkaskoversicherung (€ 1000,-)  

2. Zahlungsweise

Nach Vertragsabschluß ist innerhalb von 14 Tagen eine Anzahlung von

€ 250 zu leisten. Der restliche Mietpreis  ist spätestens vier Wochen

vor Fahrzeugübernahme auf das Konto des Vermieters zu überweisen.

Bei kurzfristigen Buchungen ist der gesamte voraussichtliche Mietpreis

sofort fällig.

  3. Kaution

Bei Übergabe muss eine Kaution über € 1000 hinterlegt werden.  Die Kaution wird auf einer Checkliste zusammen mit dem Zustand des Fahrzeugs bestätigt. Wird das Fahrzeug unbeschädigt zurückgebracht, wird die Kaution zurückbezahlt. Im Schadensfall wird die Schadenssumme mit der Kaution verrechnet.

  4. Reservierung und Rücktritt

Wohnmobilreservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich. Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter vor vereinbarten Mietbeginn sind folgende Anteile des voraussichtlichen Mietpreises lt.  Reservierungsdaten zu zahlen: bis zu 60 Tagen 15%, bis zu 20 Tagen 50%, weniger als 15 Tage 80%.

Der Rücktritt ist schriftlich per Einschreibebrief gegenüber dem Vermieter zu erklären. Wird das Wohnmobil nicht abgenommen, so gilt dies als Rücktritt. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu bezahlen. Gegen die bei Rücktritt fällig werdenden Kosten kann sich der Mieter durch den Abschluss einer Reisekostenrücktrittsversicherung schützen. Der Versicherungsschutz wird nach den allgemeinen Bedingungen für die Reiserücktrittskostenversicherung (ABRV) gewährt. die Unterlagen werden auf Wunsch zugesandt.

  5. Übergabe-, Rückgabe-, und Reinigungsgebühren

Die Fahrzeuge können am Vorabend des ersten Miettages ab 18 Uhr übernommen werden. Die Rückgabe erfolgt am letzten Miettag bis spätestens 16 Uhr. Bei verspäteter Rückgabe wird eine Gebühr in Höhe von € 25,00 pro Stunde in Rechnung gestellt. n der Hauptsaison finden Übergaben und Rücknahmen nur an Freitagen oder Samstagen statt. Die Fahrzeuge werden in gereinigten Zustand übergeben und sind in frisch gereinigtem Zustand zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht in dem vom Vermieter geforderten Zustand zurückgegeben, ist eine Reinigungsgebühr in Höhe von € 150,00 fällig. Soll die Reinigung durch den Vermieter erfolgen sind folgende Gebühren fällig:

-Außenreinigung  €  50,-

-Innenreinigung   €  50,-

-WC -Reinigung  €  60,-

Wird ein Fahrzeug erst nach Einbruch der Dunkelheit zurückgebracht, kann die Rückgabe der Kaution nicht erfolgen. Das Fahrzeug kann dann erst am nächsten Tag abgenommen werden. Außen  ungereinigte Fahrzeuge müssen vor der Abnahme vom Mieter gereinigt werden.

  6. Berechtigte Fahrer

Das Mindestalter des Mieters bzw. des berechtigten Fahrers muss 21 Jahre betragen. Ferner muss er mindestens ein Jahr lang im Besitz der FS-Klasse 3 sein. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst, den im Mietvertrag angegebenen Fahrern, den beim Mieter angestellten Berufsfahrern in dessen Auftrag sowie von Familienangehörigen des Mieters gelenkt

werden, sofern letztere das festgesetzte Mindestalter haben. Vorausgesetzt ist immer der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis seit mindestens einem Jahr.

Der Mieter ist verpflichtet, auf verlangen des Vermieters Namen und Anschrift aller Fahrer des Fahrzeugs bekannt zugeben,

soweit diese nicht im Mietvertrag selbst genannt sind. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.

7. Schutzbrief

Der Schutzbrief wird vom Vermieter gestellt.

8, Verbotene Nutzung

Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:

a. zur Beteiligung an Motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests.

b. zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen Stoffen.

c. zu Begehung von Zoll- u. sonstigen Straftaten auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes  mit Strafe bedroht sind.

9. Auslandsfahrten

Grundsätzlich sind Auslandsfahrten in alle europäischen Länder möglich. Für außereuropäische Länder wie z.B., asiatischer Teil der Türkei, Israel, Tunesien, Marokko, ass. Teil der ehemaligen UDSSR usw. muss nach Rücksprache mit dem Vermieter ein spezieller Versicherungsschutz beantragt werden.

10. Reparaturen

Reparaturen die notwendig werden um Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von € 60,- ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Ziffer 14).  Reparaturen am Motor dürfen nur in den entsprechenden Fachwerkstätten (Fiat, Ford, etc.) ausgeführt werden. Die Rechnungen der Werkstätten müssen unbedingt auf den Namen des Vermieters ausgestellt sein, andernfalls kann eine Erstattung der Kosten nicht erfolgen!

11. Verhalten bei Unfällen

Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, wenn dies zur Feststellung des Verschuldens des Fahrers notwendig ist, wenn Personen verletzt wurden oder der voraussichtliche Schaden € 500,- übersteigt, sofern nicht anders die erforderlichen Feststellungen zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand-, Entwendungs- und Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter und bei einem Schadensbetrag über € 60,- auch der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter hat dem Vermieter selbst bei geringfügigen Schäden einen schriftlichen Bericht mit Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht hat insbesondere Namen und Anschrift der Beteiligten Personen und etwaiger Unfallzeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge zu enthalten. Übersteigt die voraussichtliche Schadenshöhe die Eigenhaftung oder ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter tel. zu unterrichten.

12. Versicherungsschutz

Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie unter Ziffer 1 versichert.

13. Haftung des Mieters

a. der Mieter haftet bei von ihm verschuldeten Unfallschäden nur für reine Reparaturkosten, beschränkt auf den in der jeweils gültigen Preisliste angegebenen Höchstbetrag und nur bis zu € 1000,- je Schadensfall.

b. der Mieter haftet jedoch für Unfallschäden unbeschränkt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch Alkohol- oder Drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das gleiche gilt für Schäden, die durch nicht beachten des Zeichens 265- Durchfahrtshöhe- gemäß

§41 Abs. 2 Ziff. 6 STVO verursacht werden.

Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Ziff. 11 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalls gehabt.

c. der Mieter haftet im übrigen voll für Schäden, die bei der Benützung durch einen nicht berechtigten Fahrer (Ziffer7) oder zu verbotenen Zweck (Ziffer9), durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung der Fahrzeugs entstanden sind. Im übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.

14. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht. Für durch die Versicherung  nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurücklässt. Sollte das dem Mieter vermietete Fahrzeug durch Veruntreuung, Unfall oder Schäden nicht genutzt werden können und kann der Vermieter kein eigenes Ersatzfahrzeug stellen, beschränkt sich die Haftung des Vermieters nur auf die Höhe des gezahlten Mietpreises.

15. Übersichtsklausel und Teilunwirksamkeit

Die Überschriften dienen nur der besseren Übersichtlichkeit und haben keine Materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vermietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, das Ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann.

16. Gerichtsstand

Der Gerichtstand ist Mengen.